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Fortbildungsbescheinigung des DAV

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Im Archiv befinden sich Artikel zu Entscheidungen, die einige Zeit zurückliegen. Von Ausnahmen abgesehen entsprechen sie aber immer noch dem heutigen Stand der Rechtsprechung und Gesetzgebung und weisen einen für Sie vorteilhaften Informationsgehalt auf.

 

Aktuelles zum Arbeitsrecht

Anspruch auf Arbeitszeitverringerung im öffentlichen⁄ kirchlichen Dienst

Eine Erzieherin wurde bei einem kirchlichen Wohlfahrtsverband in einem Heim für Kinder und Jugendliche im Alter von sechs bis 18 Jahren beschäftigt. Auf ihr Arbeitsverhältnis fand der BAT Anwendung. Vereinbart wurde eine Arbeitszeit von 38,5 Stunden in der Woche.

Die Erzieherin war verheiratet und hatte zwei Kinder. Der Ehemann war als Heimerzieher vollzeitbeschäftigt. Nach der Geburt des ersten Kindes beantragte sie unter Berufung auf § 15 BAT-KF eine wöchentliche Arbeitszeit von 21,5 Stunden für die Dauer ihrer Elternzeit. Nach dem Inhalt dieser Bestimmung soll u. a. dann auf Antrag eine geringere als die regelmäßige Arbeitszeit vereinbart werden, wenn der jeweilige Arbeitnehmer mindestens ein Kind unter 18 Jahren hat. Der Arbeitgeber lehnte das mit der Begründung ab, dass dies nicht ins Konzept des Hauses passe. Nach dem sog. Mentorenprinzip müsse für ein Kind einer Betreuungsgruppe jeweils nur ein Betreuer zuständig sein, um ein Vertrauensverhältnis aufbauen zu können.

Das Arbeitsgericht Krefeld wies die Klage ab. Aufgrund der Berufung der Erzieherin hob das Landesarbeitsgericht die Entscheidung auf. Hiergegen legte der Arbeitgeber Revision ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision des Arbeitsgebers zurück und gab der Klage statt.

Die Vorschrift des § 15 b BAT-KF begründe trotz ihrer Formulierung "soll" einen einklagbaren Rechtsanspruch, wenn die Voraussetzungen vorlägen. Weil die Erzieherin ein Kind unter 18 Jahren betreuen müsse, dürfe der Arbeitgeber sie nur dann abschlägig bescheiden, wenn ein dringender, dienstlicher Belang entgegenstehe. Hierbei müsse das Gericht zwar das Mentorenprinzip des Trägers ernstnehmen. Das Gericht dürfe gleichwohl prüfen, ob der Arbeitgeber diese Zielvorgaben auch einhalte. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Von daher fehle es an einem dringenden, dienstlichen Belang, der zwingend zu einer Verneinung des Anspruchs führen müsse. BAG vom 16.10.2007, 9 AZR 321/06
Autor: Maria U. Lottes, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Düsseldorf

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