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Fortbildungsbescheinigung DAI Arbeitsrecht Kündigung

FORTBILDUNGS
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Arbeitsrecht⁄
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Fortbildungsbescheinigung des DAV

im
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Im Archiv befinden sich Artikel zu Entscheidungen, die einige Zeit zurückliegen. Von Ausnahmen abgesehen entsprechen sie aber immer noch dem heutigen Stand der Rechtsprechung und Gesetzgebung und weisen einen für Sie vorteilhaften Informationsgehalt auf.

 

Aktuelles zum Arbeitsrecht

Fristlose Kündigung wegen Frankieren von Privatpost im Betrieb

Das unerlaubte Frankieren von Privatpost stellt einen schwerwiegenden Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Loyalitätspflichten dar, das den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung auch ohne Abmahnung berechtigt.

Ein Kundenbetreuer war bei einem Versicherungsmakler im Backoffice Bereich tätig. Im Rahmen seiner Tätigkeit erledigte er auch die Korrespondenz mit den Kunden und zu anderen Versicherungsgesellschaften, bereitete die Post vor und gab diese Briefe dann zum Frankieren in die zentrale Poststelle. Innerhalb eines Monats gab er jeweils mehrere, private Briefe in den betrieblichen Postlauf, um diese durch die Frankiermaschine seines Arbeitgebers frankieren zu lassen. Nachdem ihm diese Briefe vorgelegt worden waren, räumte er das zur Last gelegte Verhalten direkt ein. Dabei sagte er Folgendes: "Das ist doch nichts Besonderes. Was ist schon dabei." Der Arbeitgeber kündigte ihm daraufhin fristlos. Die von ihm eingereichte Kündigungsschutzklage wurde vom Arbeitsgericht Frankfurt am Main abgewiesen. Hiergegen legte er Berufung ein.

Das hessische Landesarbeitsgericht wies seine Berufung zurück und die Klage ab. Der Arbeitgeber sei hier zu dem Ausspruch einer fristlosen Kündigung berechtigt gewesen. Sein Verhalten stelle einen schwerwiegenden Verstoß gegen seine Loyalitätspflichten dar. Ein Arbeitnehmer dürfe nicht einfach Betriebsmittel für private Zwecke nutzen. Dabei spiele der entstandene Schaden keine Rolle. Er habe sich auf diese Weise rechtwidrig Leistungen erschlichen, was auch offensichtlich sei. Von daher habe der Arbeitgeber keine Abmahnung aussprechen müssen. Daran ändere auch nichts, dass er dies sofort zugegeben habe. In der gegenwärtigen Situation sei ihm nichts anderes übrig geblieben. Zu berücksichtigen sei, dass er bewusst und gewollt diese erhebliche Pflichtverletzung begangen habe. Der Arbeitgeber könne zukünftige Verfehlungen nicht durch Kontrollvorrichtungen verhindern. So etwas sei für einen Arbeitgeber nicht tragbar. Das Vertrauensverhältnis sei zerstört. Hessisches LAG vom 14.05.2007, 16 Sa 1885/06
Autor: Maria U. Lottes, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Düsseldorf

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