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Archiv
Im Archiv befinden sich Artikel zu Entscheidungen, die einige Zeit zurückliegen. Von Ausnahmen abgesehen entsprechen sie aber immer noch dem heutigen Stand der Rechtsprechung und Gesetzgebung und weisen einen für Sie vorteilhaften Informationsgehalt auf.
Aktuelles zum Arbeitsrecht
Leitender Arzt mit Beratervertrag ist Arbeitnehmer
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat sich in einem Urteil mit der Frage des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten befassen müssen. Ein leitender Arzt in einem Therapiezentrum, der auf Grund eines Beratervertrages beschäftigt war, dessen Inhalt u. a. eine laufende Beratung mit einer Präsenzpflicht und einer monatlichen Nettozahlung vorsah, ist als arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG anzusehen. Dazu reicht eine wirtschaftliche Abhängigkeit durch Einbindung in die betriebliche Organisation des Arbeitgebers.
Der leitende Arzt einer Spezialklinik war aufgrund eines Beratervertrages in einem Therapiezentrum tätig geworden. In dem Beratungsvertrag waren die Aufgaben näher geregelt. Der Vertrag sah u. a. die laufende Beratung bei einer neuen Behandlungssystematik sowie eine Präsenzpflicht vor. Es wurde eine Nettopauschale von 7.000 Euro vereinbart. Das Beratungsverhältnis ende etwa 2 Monate später automatisch. Im Nachhinein wurde dem Arzt ein Arbeitsvertrag vorgelegt, den er nicht unterschrieb. Der Arzt war gleichwohl der Ansicht, er sei unbefristet eingestellt worden und verlangte vor dem Arbeitsgericht die Fortzahlung der Vergütung.
Das Arbeitsgericht Paderborn erklärte den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig und verwies ihn an das Landgericht Paderborn. Hiergegen legte der Arzt sofortige Beschwerde ein. Das Landearbeitsgericht Hamm entschied, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sehr wohl gegeben sei. Der leitende Arzt könne hier als arbeitsnehmerähnliche Person im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG anzusehen sein. Hierbei handele es sich um Personen, die zwar nicht wie ein gewöhnlicher Arbeitnehmer in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis stünden. An die Stelle der persönlichen Abhängigkeit trete jedoch die wirtschaftliche Abhängigkeit. Der Arzt sei nach den Feststellungen des Gerichtes wirtschaftlich abhängig. Dies ergebe sich u. a. daraus, dass er in die betriebliche Organisation der Klinik eingebunden sei und er einen wesentlichen Teil seiner Arbeit für diesen Auftraggeber erbringe. Die wirtschaftliche Abhängigkeit ergebe sich ferner aus der vereinbarten Präsenzpflicht sowie aus seiner Verpflichtung zu laufenden Beratungen. LAG Hamm vom 23.07.2007, 2 Ta 76/07
Autor: Maria U. Lottes, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Düsseldorf
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