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Archiv
Im Archiv befinden sich Artikel zu Entscheidungen, die einige Zeit zurückliegen. Von Ausnahmen abgesehen entsprechen sie aber immer noch dem heutigen Stand der Rechtsprechung und Gesetzgebung und weisen einen für Sie vorteilhaften Informationsgehalt auf.
Aktuelles zum Arbeitsrecht
Übernachtung im Tagungshotel durch Betriebsratsmitglied bei Schulung
Ein Betriebsratsmitglied war bei einem gemeinnützigen Verein beschäftigt. Er beantragte die Freistellung von der Arbeit für die Teilnahme an einem dreitägigen Seminar über Umweltschutz im Betrieb.
Sein Arbeitgeber kam dieser Bitte nach. Er teilte ihm gleichzeitig mit, dass die Seminargebühren, die Reisekosten sowie die Kosten für Übernachtung und Verpflegung in Höhe des Landesreisekostengesetztes übernommen würden. Bei dem Arbeitgeber bestand eine betriebliche Reisekostenregelung auf der Basis des betreffenden Landesreisekostengesetzes. Der Teilnehmer übernachtete daraufhin drei Tage im Tagungshotel für einen Preis von insgesamt 240 Euro. Zudem zahlte er dort 156 Euro für die Verpflegung an drei Tagen. Als der Arbeitgeber ihm daraufhin auf der Grundlage des Landesreisekostengesetzes lediglich 180 Euro für die Übernachtung und 72 Euro für die Verpflegung erstattete, war er nicht damit einverstanden.
Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitgeber recht. Zwar habe der Arbeitgeber gemäß § 40 Absatz 1 BetrVG die durch die Tätigkeit des Betriebsrates entstehenden Kosten zu tragen. Hierzu gehörten normalerweise auch die Kosten, die einem Betriebsratsmitglied durch die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung entstanden seien. Hinsichtlich der Höhe der zu erstatteten Kosten sei jedoch zu berücksichtigen, dass eine im Betrieb bestehende, allgemeine und zumutbare Reisekostenregelung auch für Betriebsratsmitglieder verbindlich sein können. Die Verbindlichkeit sei gegeben, soweit die Übernachtungs- und Verpflegungskosten vom Betriebsratsmitglied beeinflusst werden könne. Dies sei der Fall gewesen. Das Betriebsratsmitglied hätte nicht im Tagungshotel übernachten müssen, sondern hätte preiswertere Alternativen in Anspruch nehmen können.
Die Berufung auf den besonderen Charakter einer Schulungsveranstaltung, der in dem gegenseitigen Austausch der Teilnehmer nach der Beendigung des Seminars liege, reiche als Rechtfertigung für eine Übernachtung im Tagungshotel nicht aus. Hinsichtlich der Verpflegungsmehraufwendungen sei zu beachten, dass nach der allgemeinen Reisekostenregelung des Arbeitgebers lediglich die reisebedingten Verpflegungsmehraufwendungen erstattungsfähig seien. BAG, 7 ABR 33/06
Autor: Maria U. Lottes, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Düsseldorf
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