Logo Anwaltskanzlei Lottes

  Wir setzen uns für Sie ein!

LinksSitemapImpressum

Bildleiste Anwaltskanzlei Lottes

Online
Rechtsberatung

Online-Beratung

Online-Scheidung

(sofern die Voraussetzungen vorliegen)

Formulare

Kosten

rss feed icon   neueste Entscheidungen

 

 

Fortbildungsbescheinigung DAI Arbeitsrecht Kündigung

FORTBILDUNGS
SIEGEL

Arbeitsrecht⁄
Kündigungsschutzrecht

 

Fortbildungsbescheinigung des DAV

im
Familienrecht
und
Erbrecht

 

 

Archiv

Im Archiv befinden sich Artikel zu Entscheidungen, die einige Zeit zurückliegen. Von Ausnahmen abgesehen entsprechen sie aber immer noch dem heutigen Stand der Rechtsprechung und Gesetzgebung und weisen einen für Sie vorteilhaften Informationsgehalt auf.

 

Aktuelles zum Arbeitsrecht

Schutz vor Altersdiskriminierung gilt für Jung und Alt

Das Verbot der Altersdiskrimierung ist üblicherweise dann einschlägig, wenn ältere Arbeitnehmer gegenüber jüngeren benachteiligt werden. Doch das Gesetz spricht nicht von Altendiskriminierung, sondern vielmehr neutral von Altersdiskriminierung.

Dass der umgekehrte Fall nicht nur denkbar, sondern auch praktisch relevant ist, zeigt das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg. Im zugrunde liegenden Fall wehrte sich eine 24-jährige Klägerin gegen eine fristlose Kündigung. Dies war auch erfolgreich, da der ihr vorgeworfene Kündigungsgrund von Arbeitgeberseite her nicht nachgewiesen werden konnte. Daraufhin wurde die fristlose in eine ordentliche - also fristgebundene - Kündigung umgewandelt. Da das Arbeitsverhältnis länger als fünf Jahre bestanden hatte, würde die Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 2 Nr. 2 BGB grundsätzlich zwei Monate zum Monatsende betragen. Gegen dieses Ergebnis spricht jedoch eigentlich der § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB, der vorsieht, dass Beschäftigungszeiten, die vor Vollendung des 25ten Lebensjahres liegen, bei der Fristberechnung nicht berücksichtigt werden.

Dagegen urteilte das LAG, dass § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB gegen das europarechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters verstoße, welches jetzt auch durch § 2 Abs. 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes unmittelbar anwendbares nationales Recht geworden und damit auch Prüfungsmaßstab sei. Ein Verbot der Altersdiskriminierung sei nur konsequent, wenn es in "beide Richtungen" gleich wirksam ist.
Autor: Maria U. Lottes, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Düsseldorf

nach oben

 

Pfeil    Weitere Artikel zum Arbeitsrecht,
        insbesondere zur Kündigung, zur Arbeitnehmerstellung,
        zum Gleichbehandlungsgrundsatz und zur Arbeitszeitverringerung finden Sie hier.

Pfeil    Artikel zum Familienrecht, Erbrecht und Mietrecht finden Sie hier.