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Im Archiv befinden sich Artikel zu Entscheidungen, die einige Zeit zurückliegen. Von Ausnahmen abgesehen entsprechen sie aber immer noch dem heutigen Stand der Rechtsprechung und Gesetzgebung und weisen einen für Sie vorteilhaften Informationsgehalt auf.

 

Aktuelles zum Arbeitsrecht

Vertragsstrafenabrede

Eine Vertragsstrafenabrede bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer klaren Aussage dazu, wann eine dauerhafte Verletzung vertraglicher Pflichten vorliegt.

Ein Außendienst-Mitarbeiter hatte einen Arbeitsvertrag abgeschlossen, der u. a. die folgenden Klauseln enthielt: "Der Mitarbeiter verpflichtet sich, während der Dauer dieses Vertrages bei keinem Konkurrenzunternehmen irgendeine Tätigkeit oder Beteiligung – sei es selbständig, unselbständig, beratend oder in einer sonstigen Weise unterstützend, weder mittelbar noch unmittelbar – auszuüben, ohne hierfür vorab die schriftliche Genehmigung vom Arbeitgeber eingeholt zu haben. Dem Mitarbeiter ist es auch untersagt, auf eigene Rechnung Tätigkeiten im Geschäftsbereich vom Arbeitgeber anzubieten oder Dritte hierbei zu unterstützen. Eine Verletzung gegen das Wettbewerbsverbot berechtigt den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung. Zudem kann der Arbeitgeber unbeschadet ihrer sonstigen Rechte für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von zwei durchschnittlichen Brutto-Monatseinkommen verlangen." Darüber hinaus hieß es: "Im Falle einer dauerhaften Verletzung der Verschwiegenheitspflicht oder des Wettbewerbsverbotes gelte jeder angebrochene Monat als eine erneute Verletzungshandlung."

Der Chef kündigte dem Mitarbeiter wegen einem Wettbewerbsverstoßes fristlos und forderte unter Berufung auf die Konkurrenzklausel die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von zwei Bruttomonatseinkommen. Er verrechnete diesen mit dem vom Arbeitnehmer geltend gemachten Vergütungsanspruch.

Hiergegen klagte der Arbeitnehmer. Das Arbeitsgericht Köln gab der Klage überwiegend statt. Auf seine Berufung gab das Landesarbeitsgericht der Klage im vollen Umfange statt. Hiergegen legte der Arbeitgeber Berufung ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Berufung des Arbeitgebers zurück.

Der Arbeitnehmer habe einen Anspruch auf die vollständige Vergütung, weil der Arbeitgeber mangels Wirksamkeit der Klausel keinen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe habe. Zwar seien Vertragsstrafenabreden bei Verstößen gegen ein Wettbewerbsverbot im Arbeitsrecht normalerweise zulässig. Die Unzulässigkeit ergebe sich jedoch daraus, dass der Arbeitnehmer, im Sinne des § 307 BGB, durch die Klausel unangemessen benachteiligt werde. Dies ergebe sich daraus, dass die zu leistende Strafe nicht klar aus der Bestimmung ersichtlich sei. Es sei nicht erkennbar, wann eine "dauerhafte Verletzung" vertraglicher Pflichten vorliegen solle. BAG vom 14.08.2007, 8 AZR 973/06
Autor: Maria U. Lottes, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Düsseldorf

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