Logo Anwaltskanzlei Lottes, Rechtsanwalt in Düsseldorf-Benrath

  Wir setzen uns für Sie ein!

Bildleiste zur  Anwaltskanzlei Lottes, Fachanwalt Familienrecht, Düsseldorf-Benrath

 

 

Fortbildungsbescheinigung DAI Arbeitsrecht Kündigung

FORTBILDUNGS
SIEGEL

Arbeitsrecht⁄
Kündigungs-
schutzrecht

 

Fortbildungsbescheinigung des DAV

im
Familienrecht
und
Erbrecht

 

 

Aktuelles zum Erbrecht

Beseitigung eines Ölschadens ist keine Nachlassverbindlichkeit

Müssen bei einem geerbten Haus Ölschaden beseitigt werden, um dieses Haus nutzen zu können, sind die Kosten für die Beseitigung des Schadens keine Nachlassverbindlichkeit. Die Erbschaftsteuer mindert sich nicht.

Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt. Etwas anderes gilt nach der Entscheidung nur, wenn schon zu Lebzeiten des Erblassers eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtung (etwa gegenüber einem Mieter) bestand, einen Mangel oder Schaden zu beseitigen. Dann mindern die Aufwendungen, die der Erbe zu tragen hat, als Nachlassverbindlichkeit die Erbschaftsteuer (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG).

Das war für den BFH hier aber nicht der Fall. Allein die Tatsache, dass der Erblasser durch den Einkauf nicht geeigneten Öls die Ursache für den späteren Austritt des Öls und damit für die zur Schadensbeseitigung erforderlichen Aufwendungen gesetzt hatte, reicht für den Abzug der Aufwendungen als Nachlassverbindlichkeit nicht aus. Insbesondere war nicht festzustellen, dass der Erblasser noch zu Lebzeiten verpflichtet war, das Öl zu beseitigen.

BFH, II R 33/15
Autor: Maria U. Lottes, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Düsseldorf

nach oben