|
Aktuelles zum Erbrecht
Erbvertrag: Rücktritt von einem Pflegevertrag
Ist mit einem Erbvertrag, durch den der Erblasser den Bedachten zum Erben bestimmt, ein gegenseitiger Vertrag unter Lebenden verbunden, in dem der Bedachte sich zum Erbringen von Pflegeleistungen verpflichtet und der Erblasser weitere Verpflichtungen übernimmt, so kann letzterer wegen unterbliebener Pflegeleistungen von diesem Vertrag und zugleich vom Erbvertrag zurücktreten.
So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem entsprechenden Fall, in dem sich der Erblasser u. a. verpflichtet hatte, zu seinen Lebzeiten das Hausgrundstück weder zu veräußern noch zu belasten.
Die Richter wiesen aber auch darauf hin, dass ein derartiger Rücktritt erst in Betracht komme, wenn der Erblasser den Bedachten unter Fristsetzung zuvor vergeblich aufgefordert hat, die im Einzelnen zu bezeichnenden Pflegeleistungen zu erbringen. BGH, IV ZR 30/10
Autor: Maria U. Lottes, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Düsseldorf
nach oben
Weitere Artikel zum Erbrecht,
insbesondere zur Testamentsvollstreckung, zum Widerruf eines Testaments,
zu Sparbüchern, zum Erbschein und Pflichtteilsentzug finden Sie hier.
Artikel zum Familienrecht, Arbeitsrecht und Mietrecht finden Sie hier.
|