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Aktuelles zum Erbrecht
Nachweis des Erbrechts nicht nur durch Erbschein möglich
Der Erbe ist nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen. Er hat auch die Möglichkeit, den Nachweis seines Erbrechts in anderer Form zu erbringen. So stellt z. B. ein eröffnetes öffentliches Testament in der Regel einen ausreichenden Nachweis für sein Erbrecht dar.
Ausgangspunkt eines Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) war die Weigerung einer Bank, eine Umschreibung nur anhand eines eröffneten öffentlichen Testamentes und einer dazu gereichten Sterbeurkunde vorzunehmen. Die Bank verlangte die Vorlage eines Erbscheins.
Eine Bank kann sich weder darauf berufen, dass der Erbschein der einzige rechtlich anerkannte Nachweis der Erbfolge ist, noch dass sie ein sonstiges begründetes Interesse an dessen Vorlage hat. Im Bürgerlichen Gesetzbuch existieren keine Vorschriften, wonach ein Schuldner von dem Erben als Legitimation die Vorlage eines Erbscheins verlangen und bis dahin die dem Erben geschuldete Leistung verweigern kann. Das gilt insbesondere dann, wenn Anhaltspunkte für die Existenz weiterer dem eingereichten Testament widersprechender letztwilliger Verfügungen nicht bestehen. BGH, XI ZR 311/04
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Weitere Artikel zum Erbrecht,
insbesondere zur Testamentsvollstreckung, zum Widerruf eines Testaments,
zu Sparbüchern und zum Pflichtteilsentzug finden Sie hier.
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