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Aktuelles zum Erbrecht

Pflichtteilsberechtigung eines Abkömmlings trotz Pflichtteilsverzicht des näheren Abkömmlings

Pflichtteilsansprüche eines entfernteren Abkömmlings werden nicht durch letztwillige oder lebzeitige Zuwendungen des Erblassers geschmälert, die dieser einem trotz Erb- und Pflichtteilsverzichts testamentarisch zum Alleinerben bestimmten näheren Abkömmling zukommen lässt, wenn beide Abkömmlinge demselben Stamm gesetzlicher Erben angehören und allein dieser Stamm bedacht wird.

Das ist das Ergebnis eines Klageverfahrens vor dem Bundesgerichtshof (BGH), das eine Frau gegen ihre Mutter geführt hatte. Sie hatte darin Pflichtteilsansprüche nach dem verstorbenen Vater (Erblasser) ihrer Mutter – also ihrem Großvater – geltend gemacht.

Der Erblasser hatte mit seiner Frau im Jahr 1987 ein notarielles gemeinschaftliches Testament errichtet. Darin hatten sich die beiden gegenseitig zum alleinigen und ausschließlichen Erben und ihre Enkelkinder zu Schlusserben eingesetzt. Dem Überlebenden des Erstversterbenden wurde das Recht vorbehalten, aus dem Kreis der gemeinschaftlichen Abkömmlinge oder deren Abkömmlinge abweichende Schlusserben zu bestimmen.

Am selben Tag verzichtete die Beklagte ihren Eltern gegenüber allein für ihre Person, nicht aber für ihre Abkömmlinge, auf ihr gesetzliches Erbrecht und Pflichtteilsrecht.

Nach dem Tod seiner Ehefrau setzte der Erblasser im Jahr 2000 die Beklagte mit notariellem Testament zu seiner alleinigen und ausschließlichen Erbin ein. Er ernannte die Klägerin zur Ersatzerbin.

Die Parteien sind die einzigen Abkömmlinge des Erblassers und seiner vorverstorbenen Ehefrau. Mit der Klage verlangte die Klägerin von der Beklagten Zahlung in Höhe von 85.000 EUR nebst Zinsen sowie Auskunft über den Bestand des Nachlasses.

Die Richter am BGH entschieden, dass die Klägerin pflichtteilsberechtigt sei. Dem stehe nicht entgegen, dass ihre Mutter der nähere und als solcher grundsätzlich vorrangige Abkömmling des Erblassers sei. Jedoch gelte sie infolge ihres Erbverzichts und Pflichtteilsverzichts als vorverstorben im Sinne des Erbrechts. An ihrer Stelle sei ihre Tochter, die Klägerin, in die gesetzliche Erbfolge und Pflichtteilsfolge eingerückt.

Ihre Position als gesetzliche Erbin ihres Großvaters sei der Klägerin durch dessen Testament aber wieder entzogen worden. Der Erblasser sei durch den Erbverzicht nicht daran gehindert gewesen, die Beklagte als Erbin einzusetzen. Das Berufungsgericht habe zu Unrecht in der Annahme des testamentarisch zugewendeten Erbes eine auf den Pflichtteilsanspruch anzurechnende Entgegennahme eines der Beklagten "Hinterlassenen" i. S. des Erbrechts gesehen. Wie eine Betrachtung der Entstehungsgeschichte der Vorschriften zum Pflichtteil und zum Erbverzicht ergebe, war es erklärtes Ziel des Gesetzgebers zu verhindern, dass demselben Stamm zweimal ein Pflichtteil gewährt würde. So sollte eine Pflichtteilsvervielfältigung zulasten des Nachlasses ausgeschlossen werden. Von diesem Normzweck werde die Erbfolge nach dem Vater bzw. Großvater der Parteien nicht erfasst.

Soweit der trotz Erbverzicht und Pflichtteilsverzicht zum gewillkürten Alleinerben bestimmte nähere Abkömmling und der entferntere Pflichtteilsberechtigte dem einzigen Stamm gesetzlicher Erben angehören, würden die Zuwendungen nur das Innenverhältnis dieses Stammes berühren. Blieben solche Zuwendungen – hier die testamentarische Erbeinsetzung der Beklagten – bei der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen unberücksichtigt, drohe dem Nachlass keine Vervielfältigung der Pflichtteilslast, wie sie das Gesetz gerade vermeiden will. BGH, IV ZR 239/10
Autor: Maria U. Lottes, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Düsseldorf

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