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Aktuelles zum Erbrecht

Testamentsvollstreckung

Dieser Artikel richtet sich an Personen die sich mit dem Gedanken der Anordnung einer Testamentsvollstreckung für ihr Erbe befassen. Eine Testamentsvollstreckung ist zu empfehlen, wenn ein Erblasser sicher sein möchte, dass sein letzter Wille später auch in seinem Sinne vollzogen wird. Zweifel an dieser Sicherheit können bestehen, wenn die Erbschaft an junge, also minderjährige, oder geschäftlich unerfahrene oder an eine Vielzahl von Erben, Vermächtnisnehmern oder Pflichtteilsberechtigten gehen soll.

Ein Testamentsvollstrecker kann die Abwicklung in der Regel zeit- und mittelschonender vollziehen als die Erben selbst. Zudem verhindert der Einsatz eines Testamentsvollstreckers oftmals, dass die Erben sich im Zuge der Abwicklung des Nachlasses zerstreiten.

Viele Erblasser setzen Angehörige oder Freunde zu Testamentsvollstreckern ein. Dies ist riskant. Meistens sind diese Personen im gleichen Alter wie der Erblasser und schon aus diesem Grund mit der Testamentsvollstreckung überfordert. Bei Verwandten, die zugleich auch Miterben sind, provoziert schon die Heraushebung eines Miterben als Testamentsvollstrecker die Missgunst der anderen und ist erfahrungsgemäß Anlass für weiteren Streit. Da zudem viele der im Rahmen der Testamentsvollstreckung zu leistenden Aufgaben rechtlicher Art sind, liegt es nahe, einen Rechtsanwalt als Testamentsvollstrecker einzusetzen.

Rechtliche Stellung des Testamentsvollstreckers

Durch die Testamentsvollstreckung gibt der Erblasser die Herrschaftsmacht über den von ihm hinterlassenen Nachlass nicht auf, sondern regiert gewissermaßen durch den Testamentsvollstrecker über seinen Tod hinaus weiter.

Zweckmäßigkeit der Testamentsvollstreckung

In folgenden Fällen ist die Anordnung einer Testamentsvollstreckung zweckmäßig, um die vom Erblasser mit seinem Testament verfolgten Ziele zu erreichen:

  • Schutz des Nachlasses vor einem nicht gewollten Zugriff durch den Erben;
  • Vereinfachung der Erbauseinandersetzung, Erfüllung von Vermächtnissen und Auflagen etc., bei einer größeren Anzahl oder schwer zu erreichender Erben;
  • weitere Verwaltungsvollstreckung nach Abwicklung (z. B. bis zur Volljährigkeit des Erben)
  • Schutz vor Zwangsvollstreckung durch persönliche Gläubiger des Erben.

Anordnung der Testamentsvollstreckung

Es ist zwischen der Anordnung der Testamentsvollstreckung und der Ernennung des Testamentsvollstreckers zu unterscheiden. Die Anordnung der Testamentsvollstreckung muss immer durch den Erblasser selbst in seinem letzten Willen erfolgen. Sie kann jederzeit widerrufen werden, auch nach dem Tod des Erstversterbenden, wenn sie in einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag verfügt wurde, da sie nicht die besondere Qualität einer wechselbezüglichen oder vertragsmäßigen Verfügung hat.

Ernennung des Testamentsvollstreckers

Der Testamentsvollstrecker wird vom Nachlassgericht ernannt. Die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers kann wie folgt erfolgen:

  • ausdrückliche Benennung der Person durch den Erblasser im Testament
  • Ermittlung des Erblasserwillens durch Auslegung des Testaments
  • Bestimmung durch einen vom Erblasser dazu ermächtigten Dritten
  • Bestimmung durch den berufenen Testamentsvollstrecker als Mitvollstrecker oder Nachfolger
  • Bestimmung durch das Nachlassgericht, wenn es im Testament vom Erblasser hierum ersucht wurde.

Der Testamentsvollstrecker hat die Stellung eines Treuhänders. Das Amt des Treuhänders gilt als vom Erblasser übertragen. Er ist weder Vertreter des Erben noch des Erblassers, sondern übt ein Verwaltungs- und Verfügungsrecht über den Nachlass kraft eigenen Rechtes aus.

Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt erst mit der Ernennung durch das Nachlassgericht und seiner Annahme. Der Erbfall allein macht ihn noch nicht zum Testamentsvollstrecker. Zur Absicherung für die bis dahin vergehende Zeit sei dem Erblasser geraten, eine Vollmacht zu erstellen. Da der Erbe jedoch diese Vollmacht widerrufen könnte, sollte seine Erbeinsetzung auflösend bedingt für den Fall des Widerrufs der Vollmacht verfügt werden.

Durchführung der Testamentsvollstreckung

Das BGB regelt folgende Arten der Testamentsvollstreckung, um den unterschiedlichen Bedürfnissen bei der Erbfolge Rechnung zu tragen:

  • die Abwicklungsvollstreckung
  • die Dauertestamentsvollstreckung
  • die einfache Verwaltungsvollstreckung
  • die Nacherbenvollstreckung
  • die Vermächtnisvollstreckung

Die Abwicklungsvollstreckung ist der Regelfall der Testamentsvollstreckung. Immer dann, wenn der Erblasser zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers nichts weiter bestimmt hat oder sich auch durch Auslegung nichts anderes ergibt, hat der Testamentsvollstrecker die letztwillige Verfügung des Erblassers auszuführen. Das geschieht wie folgt:

  • Ermittlung und Inbesitznahme des Nachlasses
  • Erstellung des Nachlassverzeichnisses
  • Erfüllung der Informationspflicht gegenüber dem Erben
  • Regulierung der Verbindlichkeiten des Erblassers
  • Regulierung der Erbfallschulden
  • Abgabe der Erbschaftssteuererklärung
  • Erstellung eines Auseinandersetzungsplans oder Auseinandersetzungsvertrages
    – Dabei ist u. a. der Ausgleich von Vorausempfängen zu beachten. –
  • Anhörung der Erben zur Auseinandersetzung
  • Ausführung der Auseinandersetzung durch die entsprechenden Verfügungsgeschäfte
    – Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich um bewegliche Sachen oder nicht bewegliche Sachen, also Grundstücke, oder Forderungen handelt. Außerdem ist unterschiedlich mit teilbaren und nicht teilbaren Nachlassgegenständen zu verfahren. –

Die Dauertestamentsvollstreckung erweitert den Aufgabenkreis der Testamentsvollstreckung insoweit, als nach Durchführung der Abwicklung der Nachlass noch weiterhin zu verwalten ist. Bei der einfachen Verwaltungsvollstreckung besteht die Aufgabe des Testamentsvollstreckers allein in der Verwaltung des Nachlasses. Die ordnungsgemäße Verwaltung bei einer Abwicklungsvollstreckung ist eine andere als bei der Verwaltungsvollstreckung.

Wie eine ordnungsgemäße Nachlassverwaltung zu erfolgen hat, richtet sich

  • primär nach den letztwilligen Anordnungen des Erblassers,
  • sodann nach dem Zweck der Verwaltung und den Umständen des Einzelfalls.

In Betracht kommen als Anordnungen des Erblassers eine konkrete Verwendung von Nachlasserträgen oder das Verbot, über bestimmte Nachlassgegenstände zu verfügen. Auch kann der Erblasser anordnen, dass der Testamentsvollstrecker bestimmte Maßnahmen nur dann durchführen darf, wenn vorher eine einfache oder qualifizierte Mehrheit der Erben innerhalb einer bestimmten Frist zugestimmt hat. Auch kann dem Testamentsvollstrecker nur die Verwaltung einzelner Nachlassgegenstände zugewiesen werden oder die Testamentsvollstreckung kann auf den Erbteil nur eines oder mehrerer Miterben beschränkt werden oder es kann ihm eine lediglich beaufsichtigende Vollstreckung übertragen werden, in der eine Verfügungsmacht ausgeschlossen ist.

Soweit es keine Anordnungen des Erblassers gibt, sind die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung zu beachten. Das sind unter anderem:

  • Anlage von Geld und Verwaltung von Wertpapieren
  • Auskehrung von Erträgen, die zur Bestreitung eines angemessenen Unterhalts des Erben erforderlich sind
  • Eingehung von Dauerschuldverhältnissen
  • Geltendmachung von Nachlassforderungen
  • Vornahme von Verkehrssicherungs- und Überwachungspflichten

Beendigung der Testamentsvollstreckung

Das Testamentsvollstreckeramt endet

  • mit Erledigung aller dem Testamentsvollstrecker zugewiesenen Aufgaben,
  • bei Erschöpfung des gesamten Nachlasses,
  • mit Kündigung durch den Testamentsvollstrecker beim Nachlassgericht und Rückgabe des Testamentsvollstreckerzeugnisses,
  • mit der Entlassung des Testamentsvollstreckers aus wichtigem Grunde durch das Nachlassgericht auf Antrag eines Beteiligten.
    Autor: Maria U. Lottes, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Düsseldorf

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