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Aktuelles zum Familienrecht

Ehegattenunterhalt: Welche Abänderungsmöglichkeiten bietet das neue Unterhaltsrecht

Die Unterhaltsrechtsreform vom 1.1.2008 gilt für alle ab diesem Termin fällig gewordenen Unterhaltsansprüche. Hierdurch kann sich die Unterhaltspflicht für die Ehefrau bzw. den Ehemann ändern. Für Urteile und andere Unterhaltstitel bzgl. des zu zahlenden Ehegattenunterhalts, die bereits vor der Reform rechtskräftig geworden sind, stellt sich die Frage nach deren Anpassung an die neue Rechtslage. Die Abänderung der Unterhaltszahlung ist bei gleichbleibendem Sachverhalt nur bei Änderung der Rechtslage möglich. In welchem Umfang durch die Reform die Rechtslage verändert wurde, gehört zu den vielen streitigen Auslegungsfragen, über die die Rechtsprechung erst im Laufe der Zeit befinden wird.

Abänderungsklagen mit einer neuen Unterhaltsberechnung, die sich lediglich auf die Abänderung der Rechtslage als solche, im Übrigen aber auf Alttatsachen stützen, bieten in folgenden Fällen Aussicht auf Erfolg:

  • Unterhaltsentscheidungen wegen Krankheit des Unterhaltsberechtigten, da diese aufgrund der Reform nunmehr erstmalig befristbar sind.
  • Unterhaltsentscheidungen wegen Betreuung eines Kindes, wenn in der Entscheidung beim Unterhaltsberechtigten mit Blick auf die Kindesbetreuung ein zu geringes fiktives Einkommen angenommen wurde und dies wegen der in der Neufassung jetzt eingeführten Erwerbsobliegenheit bereits ab dem dritten Geburtstag des zu betreuenden Kindes nicht mehr aufrechtzuerhalten ist.
  • Wenn der Unterhaltsbedarf eines geschiedenen Ehegatten durch den hinzugekommenen Unterhaltsbedarf eines neuen höherrangigen oder gleichrangigen Ehegatten herabzusetzen ist.
  • Wenn der Unterhaltsbedarf eines geschiedenen Ehegatten durch hinzugekommene Kinder aus einer neuen Beziehung herabzusetzen ist.

Ob und inwieweit die Unterhaltsabänderung dann auch durchsetzbar ist, ist eine Frage der Zumutbarkeit und des schützenswerten Vertrauens des Unterhaltsberechtigten auf den Bestand des alten Titels, worüber im Einzelfall zu entscheiden ist.
Autor: Maria U. Lottes, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Düsseldorf

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