|
Aktuelles zum Familienrecht
Ehegattenunterhalt: Auswirkungen mietfreien Wohnens auf den Unterhalt – der Wohnvorteil des in der Ehewohnung verbleibenden Ehepartner
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in einem Urteil über die Auswirkungen des sogenannten Wohnvorteils des in der Wohnung verbleibenden Ehegatten auf seinen Unterhaltsanspruch zu entscheiden. Im vorliegenden Fall zog die Ehefrau im Zuge der Trennung der Eheleute aus der gemeinsamen Eigentumswohnung aus, die im Miteigentum beider Eheleute stand. Später hat der ausziehende Ehefrau ihre Miteigentumshälfte an den in der Wohnung verbleibenden Ehemann veräußert. Dieser übernahm auch die bestehenden Belastungen.
Nach der Trennung der Eheleute ist der Vorteil mietfreien Wohnens zunächst grundsätzlich nur in dem Umfang zu berücksichtigen, wie es sich als angemessene Nutzung durch den in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten darstellt. Dabei ist auf den Mietzins abzustellen, den er auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensbedarf entsprechend kleinere Wohnung zahlen müsste.
Davon sind regelmäßig gezahlte Raten auf einen Kredit für die Ehewohnung in voller Höhe, also Zins und Tilgungsraten, und auch nicht nur beschränkt auf die Höhe des angemessenen Wohnwertes, in Abzug zu bringen.
Ist die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft allerdings nicht mehr zu erwarten, etwa weil das Scheidungsverfahren eingeleitet wurde oder die Eheleute die vermögensrechtlichen Folgen ihrer Ehe abschließend geregelt haben, oder sonstige besondere Umstände vorliegen, wie eine lange Trennungsdauer oder der Einzug eines neuen Partners in die Ehewohnung, ist die Rechtslage anders zu beurteilen. Zum einen ist dann der volle Mietwert der Ehewohnung zu berücksichtigen. Zum anderen kann davon der Tilgungsanteil der Kreditrate nicht mehr in Abzug gebracht werden, wenn der andere Ehegatte nicht mehr an der mit der Tilgung einhergehenden Vermögensbildung profitiert und daher eine einseitige Vermögensbildung zulasten des ziehenden Ehegatten stattfinden würde. BGH 5.3.2008, XII ZR 22/06
Autor: Maria U. Lottes, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Düsseldorf
nach oben
Weitere Artikel zum Familienrecht,
insbesondere zur Scheidung, zum Unterhalt, zur Heirat und
zum Namensrecht finden Sie hier.
Artikel zum Erbrecht, Arbeitsrecht und Mietrecht finden Sie hier.
|