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Im Archiv befinden sich Artikel zu Entscheidungen, die einige Zeit zurückliegen. Von Ausnahmen abgesehen entsprechen sie aber immer noch dem heutigen Stand der Rechtsprechung und Gesetzgebung und weisen einen für Sie vorteilhaften Informationsgehalt auf.

 

Aktuelles zum Familienrecht

Kindesunterhalt: Kosten für eine Konfirmation oder Kommunion kein Sonderbedarf

Kosten einer Konfirmation stellen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs weder Sonderbedarf noch Mehrbedarf dar, d. h. sie können nicht zusätzlich geltend gemacht werden.

Sonderbedarf als unregelmäßiger außergewöhnlich hoher Bedarf liegt nur dann vor, wenn der Bedarf nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen ist und deshalb bei der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente nicht berücksichtigt werden kann. Aufwendungen für einen solchen Bedarf sind als Sonderzahlungen vom Unterhaltsverpflichteten zu leisten.

Die Kosten für eine Konfirmation sind spätestens mit Beginn des Konfirmandenunterrichts absehbar und deswegen nicht überraschend i. S. von § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Sie können durch Bildung von Rücklagen aus dem laufenden Unterhalt bestritten werden. Aber selbst wenn die laufenden Unterhaltsleistungen eine solche Rücklage ausnahmsweise nicht ermöglichen, etwa weil sie nur den notwendigen Lebensbedarf abdecken, kann dieses den Charakter des langfristig absehbaren Unterhaltsbedarfs nicht ändern. Der Unterhaltsberechtigte kann also auch im Fall geringer Unterhaltsleistungen Konfirmationskosten nicht als Sonderbedarf geltend machen. BGH, XII ZR 4/04
Autor: Maria U. Lottes, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Düsseldorf

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