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Aktuelles zum Familienrecht
Unterhalt: Rangfolge von Unterhaltsansprüchen
Für Unterhaltsansprüche ab Januar 2008 hat das Unterhaltsabänderungsgesetz eine Unterhaltsreform auf den Weg gebracht, wonach eine neue Rangfolge der Unterhaltsberechtigten festgelegt wurde.
Nach den im ersten Rang stehenden Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder sind im zweiten Rang stets die Ansprüche Kinder betreuender Eltern auf Betreuungsunterhalt zu befriedigen. Wenn die zweite Ehefrau des unterhaltspflichtigen Ehemannes ein gemeinsames Kind betreut, das noch keine drei Jahre alt war, ist sie zweitrangig unterhaltsberechtigt. Die erste geschiedene Ehefrau steht nur dann im gleichen zweiten Rang, wenn eine lange Ehedauer vorliegt.
Dabei ist aber nicht allein die Dauer der Ehe maßgeblich. Vielmehr ist gemäß den §§ 1609 Nr. 2, 1578b BGB entscheidend darauf abzustellen, ob die unterhaltsberechtigte geschiedene Ehefrau ehebedingte Nachteile erlitten hat. Wenn eine geschiedene Ehefrau in einer 24-jährigen kinderlosen Ehe durchgehend vollschichtig berufstätig war und deswegen ehebedingte Nachteile nicht ersichtlich sind, ist ihr Ehegattenunterhalt für die Zeit ab Januar 2008 gegenüber der neuen Ehefrau nachrangig.
Autor: Maria U. Lottes, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Düsseldorf
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