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Fortbildungsbescheinigung des DAV

im
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Aktuelles zum Familienrecht

Vermögensauseinandersetzung: Ausgleichsanspruch bei einer Ehegatteninnengesellschaft

Führen Eheleute ein selbständiges Unternehmen oder einen selbständigen Betrieb derart, dass nur ein Ehepartner als Inhaber und der andere als Angestellter des Unternehmens auftritt, dieser jedoch tatsächlich selbständig die Geschäfte des Unternehmens führt, ist von einer Ehegatteninnengesellschaft auszugehen. Bei einer solchen Ehegatteninnengesellschaft hat der formell als Arbeitnehmer tätige Ehegatte gegen den anderen bei einer Scheidung der Ehe und seinem Ausscheiden aus dem Betrieb einen Ausgleichsanspruch.

Dieser kommt auch nicht erst dann in Betracht, wenn der Zugewinnausgleich nicht zu einem angemessenen Ergebnis führt. Ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch besteht vielmehr neben einem Anspruch auf Zugewinnausgleich.

Wesentliche Voraussetzung für die Annahme einer Ehegatteninnengesellschaft ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ein über die Verwirklichung der Ehegemeinschaft hinausgehender Zweck, wie er vorliegt, wenn Eheleute durch den Einsatz von Vermögenswerten und Arbeitsleistung gemeinsam ein Unternehmen aufbauen oder gemeinsam eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausüben. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit des mitarbeitenden Ehegatten von ihrer Funktion her als gleichberechtigte Mitarbeit anzusehen ist. Schließlich darf das tatsächliche Geschäftsgebahren nicht zu den von den Ehegatten ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen oder Verträgen in Widerspruch stehen. Denn ausdrückliche Abreden gehen einem nur konkludent zum Ausdruck kommenden Parteiwillen vor.

Auch eine nach gesellschaftlichen Grundsätzen zu beurteilende Zusammenarbeit im Rahmen einer eheähnlichen Partnerschaft ist als Innengesellschaft zu beurteilen. Dafür bedarf es jedoch eines zumindest schlüssig zustande gekommenen Vertrages. BGH, XII ZR 189/02
Autor: Maria U. Lottes, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Düsseldorf

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