Logo Anwaltskanzlei Lottes

  Wir setzen uns für Sie ein!

LinksSitemapImpressum

Bildleiste Anwaltskanzlei Lottes

Online
Rechtsberatung

Online-Beratung

Online-Scheidung

(sofern die Voraussetzungen vorliegen)

Formulare

Kosten

rss feed icon   neueste Entscheidungen

 

 

Fortbildungsbescheinigung DAI Arbeitsrecht Kündigung

FORTBILDUNGS
SIEGEL

Arbeitsrecht⁄
Kündigungsschutzrecht

 

Fortbildungsbescheinigung des DAV

im
Familienrecht
und
Erbrecht

 

 

Aktuelles zum Familienrecht

Volljährigenunterhalt: Orientierungsphase endet mit Ablehnungsbescheiden der ZVS

Die Orientierungsphase, die einem Unterhaltsberechtigten nach dem Schulabschluss zuzubilligen ist, ist bei einem Abiturienten spätestens mit den Ablehnungsbescheiden der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) beendet.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg im Falle einer Abiturientin, die ihren Vater auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch nehmen wollte. Die Richter hielten ihre Klage jedoch größtenteils für unbegründet und wiesen daher ihren Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Zwar sei dem Unterhaltsberechtigten nach Abschluss der Schule eine sogenannte Orientierungsphase zuzubilligen. Nachdem die Klägerin im Sommer 2008 ihr Abitur bestanden hatte, sei diese Orientierungsphase allerdings spätestens mit Ablauf des Monats Oktober 2008 abgeschlossen.

Denn bereits mit den Ablehnungsbescheiden der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen vom 14.8.2008 und 23.9.2008 sei das Auswahlverfahren beendet gewesen. Der zu gewährende Unterhalt umfasse daher keine weiteren Wartezeiten bis zur Erlangung eines Studienplatzes.

Gleiches gelte für einen Ausbildungsplatz. Die Klägerin habe sich zwar umfassend beworben. Die Absagen im angestrebten tiermedizinischen Berufsfeld würden jedoch zeigen, dass sie gegenwärtig nicht mehr nachhaltig mit einer derartigen Berufsausbildung rechnen könne.

Aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern und der Klägerin sei sie daher gehalten, ab November 2008 zumindest bis zur Berufsaufnahme eine Nebentätigkeit anzunehmen. Eine derartige Tätigkeit sahen die Richter im Verhältnis zum betriebenen Bewerbungsaufwand als bedarfsdeckend an, sodass kein Unterhaltsanspruch mehr bestehe (OLG Naumburg, 3 WF 294/08).
Autor: Maria U. Lottes, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Düsseldorf

nach oben

 

Pfeil    Weitere Artikel zum Familienrecht,
        insbesondere zur Scheidung, zum Unterhalt, zur Heirat und
        zum Namensrecht finden Sie hier.

Pfeil    Artikel zum Erbrecht, Arbeitsrecht und Mietrecht finden Sie hier.

 

Pfeil    weitere Artikel zum Familienrecht im Archiv Familienrecht