Logo Anwaltskanzlei Lottes

  Wir setzen uns für Sie ein!

LinksSitemapImpressum

Bildleiste Anwaltskanzlei Lottes

Online
Rechtsberatung

Online-Beratung

Online-Scheidung

(sofern die Voraussetzungen vorliegen)

Formulare

Kosten

rss feed icon   neueste Entscheidungen

 

 

Fortbildungsbescheinigung DAI Arbeitsrecht Kündigung

FORTBILDUNGS
SIEGEL

Arbeitsrecht⁄
Kündigungsschutzrecht

 

Fortbildungsbescheinigung des DAV

im
Familienrecht
und
Erbrecht

 

 

Aktuelles zum Mietrecht

Rauchen in der Wohnung

Nach dem Inhalt eines Mietvertrages war der Mieter zu der Vornahme von Schönheitsreparaturen u. a. nach folgenden Fristen verpflichtet: Küche, Bad und WC alle 3 Jahre, die übrigen Räume alle 5 Jahre. Den Anstrich der Fenster und Türen könne der Vermieter alle 7 Jahre beanspruchen. Ferner solle der Mieter möglichst nicht rauchen.

Nach dem Auszug verweigerte der Vermieter die Kautionsrückzahlung und rechnete mit einer angeblichen Schadensersatzforderung auf. Der Mieter sei seiner Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht nachgekommen. Aufgrund der Tatsache, dass der Mieter stark geraucht habe, seien umfangreiche Renovierungsmaßnahmen notwendig gewesen. Die Wände und Decken hätten nämlich aufgrund der starken Vergilbung neu gestrichen werden und die Türen neu lackiert werden müssen.

Das Amtsgericht Bonn verurteilte den Vermieter zur Rückzahlung der Kaution. Das Landgericht Bonn bestätigte diese Entscheidung. Hiergegen legte der Vermieter Revision ein. Der Bundesgerichtshof wies die Revision des Vermieters zurück.

Der Mieter habe dem Grunde nach einen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution. Er sei aufgrund der vertraglichen Klausel nicht zu der Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet gewesen. Diese enthalte einen starren Fristenplan und ist daher nach § 307 Abs. 1, Satz 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Der Vermieter könne auch nicht mit einem Schadensersatzanspruch wegen vertragswidrigen Verhaltens wegen des Rauchens nach § 280 BGB aufrechnen. Zunächst einmal habe der Mietvertrag das Rauchen nicht ausdrücklich untersagt. Darüber hinaus sei die Mietsache durch das Rauchen auch nicht über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus geschädigt worden. Das Rauchen in einer Mietwohnung überschreite normalerweise nicht den zulässigen, vertragsgemäßen Gebrauch. Anders sei dies nur dann, wenn so stark geraucht worden sei, dass die Schäden nicht mehr durch die Vornahme von normalen Schönheitsreparaturen beseitigt werden könnten. Hiervon sei vorliegend nicht auszugehen, weil das Lackieren und Streichen als normale Schönheitsreparaturen anzusehen seien. BGH vom 05.03.2008, VIII ZR 37/07

Ein völliges Verbot des Rauchens in einer Mietwohnung ist nicht zulässig. Rauchen ist nicht nur ein Gewohnheitsrecht, sondern ein verfassungsrechtlich anerkanntes Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Nur dann, wenn es zur Störung eines anderen führt, kann es eingeschränkt werden. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass von Rauchen in der Wohnung eine Störung auf andere Mieter ausgehen kann. Soweit allerdings bei starkem Rauchen der Wohnraum durch Vergilben von Wänden und Decken Schaden erleidet, hat der Mieter die Renovierung als Schadensersatz zu leisten.
Autor: Maria U. Lottes, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Düsseldorf

nach oben

Pfeil    Weitere Artikel zum Mietrecht,
        insbesondere zur Nebenkostenabrechnung, Kündigung
        zu Schönheitsreparaturen und zur Mieterhöhung finden Sie hier.

Pfeil    Artikel zum Familienrecht, Erbrecht und Arbeitsrecht finden Sie hier.