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Aktuelles zum Mietrecht
Umlage von Kosten für Hausverwaltung bei der Gewerbemiete
Der Vermieter eines Geschäftshauses vermietete Gewerberäume. Nach dem Inhalt des Mietvertrages durften die Kosten für die kaufmännische und technische Hausverwaltung als sonstige Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden. Dabei wurden keine näheren Angaben zu der Umlegung oder Anhaltspunkte zur Höhe gemacht. Der Mieter zahlte nach einigen Monaten nicht mehr den vereinbarten Mietzins in voller Höhe. Er berief sich u. a. darauf, dass er die Verwalterkosten nicht zahlen brauche, weil die Bestimmung im Mietvertrag unzulässig sei.
Das Landgericht Köln verurteilte ihn u. a. zur Zahlung dieses Betrages. Hiergegen legte er Berufung ein. Das Oberlandesgericht Köln wies die Berufung des Mieters zurück.
Die Verwalterkosten seien umlagefähig, so dass die entsprechenden Betriebskosten auch an den Vermieter zu zahlen seien. Die Klausel im Mietvertrag verstoße nicht gegen § 307 BGB, weil keine Bedenken hinsichtlich der Angemessenheit bestünden. Insbesondere werde dabei auch nicht gegen das Transparenzgebot verstoßen. Verwaltungskosten dürften als Nebenkosten auf den Mieter abgewälzt werden. Das gelte besonders auch im gewerblichen Bereich, weil hier die Beauftragung einer professionellen Hausverwaltung sinnvoll und üblich sei. Der Begriff der "Verwaltungskosten" sei hinreichend bestimmt. Der Mieter könne vorliegend in etwa abschätzen, welche Kosten auf ihn zukommen würden. OLG Köln vom 18.01.2008, 1 U 40/07
Autor: Maria U. Lottes, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Düsseldorf
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