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Fortbildungsbescheinigung DAI Arbeitsrecht Kündigung

FORTBILDUNGS
SIEGEL

Arbeitsrecht⁄
Kündigungs-
schutzrecht

 

Fortbildungsbescheinigung des DAV

im
Familienrecht
und
Erbrecht

 

 

Vor Gericht

Verfahren vor dem Arbeitsgericht

Das arbeitsgerichtliche Verfahren ist ein eigener Rechtsweg und daher von den Verfahren, die vor den Zivilgerichten (Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof) und Verwaltungsgerichten ausgefochten werden, zu unterscheiden.

Welche Streitigkeiten fallen in die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts?

Alle Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wie z. B. Umfang von Gehaltsansprüchen, rückständigen Lohn, Urlaubsansprüche, Wirksamkeit von Abmahnungen, Wirksamkeit von befristeten Arbeitsverträgen, Kündigungen, Wirksamkeit von Aufhebungsverträgen, Zeugnisrechtsstreite etc., werden vor dem Arbeitsgericht verhandelt.

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Vorbereitung

Sie entscheiden sich in einem Konfliktfall mit Ihrem Arbeitgeber oder Arbeitnehmer einen Anwalt aufzusuchen. Deshalb vereinbaren Sie einen Termin mit der Anwaltskanzlei Lottes. Bereits im Vorfeld sollten Sie darauf achten, alle Daten und Unterlagen (z. B. Arbeitsvertrag, die letzten Lohnabrechnungen, Briefwechsel, Mahnungen etc.), die mit dem Konflikt zu tun haben, zu sammeln und sich den chronologischen Ablauf der Ereignisse zu notieren. Heben Sie auch die Umschläge von Briefen auf, damit ich die Zugangsdaten ausrechnen kann.

  • Unterlagen sammeln und ordnen;
  • chronologische Aufstellung der Ereignisse;
  • Aufstellung möglicher Zeugen.

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Das erste Beratungsgespräch in der Anwaltskanzlei Lottes

Im ersten Beratungsgespräch besprechen wir, außer bei besonders komplexen Fällen, bereits die wesentlichen Grundzüge des weiteren Vorgehens. Deshalb ist es wichtig, dass Sie dieses Gespräch gut vorbereiten.

Schilderung der Ausgangslage

Im ersten Schritt bitte ich Sie um eine kurze Schilderung der Ereignisse. Ich möchte dabei von Ihnen wissen:

  • Was ist wirklich passiert?
  • Wer ist beteiligt?
  • Welches Ziel verfolgen Sie mit der anwaltlichen Beratung?
  • Was haben Sie für Unterlagen bzw. Zeugen?

Nur wenn Sie mir alle Ihnen bekannten Fakten wahrheitsgemäß nennen und ich alle Einzelheiten kenne, kann ich die Erfolgsaussichten Ihres besonderen Falles realistisch einschätzen und verhindern, dass Fristen versäumt werden oder Forderungen verjähren. Dabei kann die Prüfung Ihres Falles auch ergeben, dass von einer Klage abzuraten ist, wenn Ihr Fall keine Aussicht auf Erfolg hat.

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Kostenberatung

Als nächstes werde ich Ihnen erklären, welche Kosten auf Sie zukommen könnten. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter www.anwaltskanzlei-lottes.de/kosten.html.

Dann ist zu klären, wer die Kosten übernimmt.

  • Besitzen Sie eine Rechtschutzversicherung? Dann benötige ich die Daten der Versicherung (Name der Versicherung, Ihre Mitgliedsnummer). Ich werde prüfen, ob die Versicherung bereit ist, die Kosten zu übernehmen. Die Entscheidung der Versicherung kann einige Tage in Anspruch nehmen.

  • Können Sie Prozesskostenhilfe (für ein Gerichtsverfahren) oder Beratungshilfebeantragen beantragen? Über diese Frage kann ich Sie beraten. Letztlich entscheidet bei der Prozesskostenhilfe das Gericht, das für das Verfahren zuständig ist. Das Gericht prüft hierzu Ihre finanzielle Bedürftigkeit und die Erfolgsaussichten der Klage.

  • Kommt keine der beiden Alternativen in Betracht, müssen Sie die Kosten selbst tragen und zwar auch dann, wenn das Verfahren zu Ihren Gunsten verläuft. In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht gibt es keine Kostenerstattung.

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Besprechung des weiteren Vorgehens

Wenn wir uns grundsätzlich einig sind, dass ich das Mandat übernehmen soll, klären wir im nächsten Schritt, wie weiter vorgegangen werden soll. Hierfür können zunächst eine Recherche und eine intensive Prüfung der Ausgangslage nötig sein.

Sofern Sie einen Anspruch geltend machen wollen, besprechen wir in der Regel auch die Frage, inwiefern eine Klage für Ihre Ziele sinnvoll ist.

Je nach Fallgestaltung werde ich Ihnen vorschlagen, den Konflikt zunächst ohne eine Klage vor dem Arbeitsgericht beizulegen. Dafür kann ich zum Beispiel ein Schreiben an Ihren Arbeitgeber oder Arbeitnehmer bzw. dessen Anwalt verfassen, in dem ich Ihre Forderungen nenne und juristisch begründe. Sollte die Gegenseite hierauf nicht eingehen, ist im nächsten Schritt zu überlegen, ob eine Klage eingereicht werden soll.

Im Fall der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist die Erhebung einer Kündigungsschutzklage fast immer geboten.

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Gerichtsverfahren

Bei arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten unterscheidet man zwischen Urteilsverfahren und Beschlussverfahren. Bei einem Streitverfahren zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis handelt es sich um ein Urteilsverfahren, das heißt, das Gericht entscheidet durch Urteil. Im Beschlussverfahren werden in erster Linie betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten abgehandelt. In diesem Fall erlässt das Arbeitsgericht einen Beschluss.

Entscheiden Sie sich für eine Verfahren vor dem Arbeitsgericht, verfasse ich für Sie einen Schriftsatz, in dem ich die Faktenlage darstelle, die Forderungen nenne, die Sie gerichtlich durchsetzen wollen, und alle Argumente anführe, die diese Forderung begründen. Dieser so von mir beim Arbeitsgericht eingereichte Schriftsatz leitet das Gericht an die Gegenseite weiter.

Urteilsverfahren beginnen kraft Gesetzes immer mit einer Güteverhandlung, während im Beschlussverfahren Güteverhandlungen nur auf entsprechende richterliche Anordnung erfolgen. Im Allgemeinen beginnen Beschlussverfahren mit einer Anhörung.

Bei der Güteverhandlung bzw. Anhörung vertreten wir Sie. Meistens ordnet das Gericht jedoch Ihre persönliche Anwesenheit an.

In der Verhandlung stellen beide Parteien die Fakten aus ihrer Sicht dar und tragen die Argumente für ihre Position vor.

Die Güteverhandlung, die nur von einem Berufsrichter geführt wird, endet meist in der überwiegenden Zahl der Fälle mit einer Einigung der Parteien in Form eines gerichtlich protokollierten Vergleichs. Kommt es zu keiner Einigung, wird die Angelegenheit vertagt und vor der Kammer des Arbeitsgerichts verhandelt. Diese Kammer ist mit einem Berufsrichter und mit je einem ehrenamtlichen Richter aus den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberkreisen besetzt.

Falls dann die Faktenlage immer noch nicht eindeutig ist, kann es zur Beweisaufnahme kommen. Hierzu werden die von den Parteien genannten Zeugen oder Sachverständigen geladen und angehört. Danach ergeht das Urteil, an dem alle drei Richter paritätisch mitwirken.

Gegen diese Entscheidung besteht bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen die Möglichkeit, Rechtsmittel (Berufung bei einem Urteil, Beschwerde bei einem Beschluss) zum Landesarbeitsgericht (zweite Instanz) einzulegen.

Gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen die Revision bzw. Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht (dritte Instanz) möglich.

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Anwaltsvertretung

In der zweiten Instanz, also vor dem Landesarbeitsgericht, müssen Sie sich zwingend vertreten lassen. Insbesondere ist die Vertretung durch Rechtsanwälte anzuraten. In der dritten Instanz, also vor dem Bundesarbeitsgericht, besteht Anwaltszwang. Vor dem Arbeitsgericht, also in der ersten Instanz, können Sie sich zwar selbst vertreten. Es ist jedoch empfehlenswert, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Gerade im Urteilsverfahren klärt das Arbeitsgericht den Sachverhalt nicht von Amts wegen auf. Es kann nur das beurteilen, was die Parteien vortragen. Ist der Vortrag unklar, lückenhaft oder unvollständig oder tritt die beweispflichtige Partei keinen Beweis an, kann dies zu erheblichen Rechtsnachteilen führen.

Gerade für einen juristischen Laien ist ein Gerichtsprozess fremdes und unbekanntes Terrain. Für ihn ist es oft nicht erkennbar, auf welche Umstände es im Einzelfall ankommt und wie sie rechtlich oder auch taktisch zu bewerten sind. Die Beauftragung einer erfahrenen Arbeitsrechtlerin oder eines erfahren Arbeitsrechtlers mit der Prozessführung bietet sich daher unbedingt an.

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Autor: Maria U. Lottes, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Düsseldorf