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Aktuelles zum Erbrecht
Widerruf des Widerrufs eines Testaments
Durch den Widerruf eines Testaments lebt ein früheres Testament nicht unbedingt wieder auf.
Das entschied das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) in folgendem Fall: Ein Erblasser hatte in einem handschriftlichen Testament seine Haushälterin als Alleinerbin eingesetzt. Mit einem späteren notariellem Testament, das dem ersten handschriftlichen Testament im wesentlichen angeglichen war, setzte er sie erneut als Alleinerbin ein. Vorsorglich hob er alle bisherigen letztwilligen Verfügungen auf. Nur eine Woche später widerrief er durch ein weiteres notarielles Widerrufstestament sein vorausgegangenes notarielles Testament. Nach dem Tod des Erblassers begehrte die Haushälterin Herausgabe der Erbschaft. Ihr Antrag blieb vor dem BayObLG erfolglos.
Die Haushälterin kann aus keinem Testament einen Erbanspruch herleiten. Das handschriftliche Testament ist durch das erste notarielle Testament und letzteres durch das zweite notarielle Testament widerrufen worden. Dies führte nicht zu einem Aufleben des handschriftlichen Testamentes, denn dieses und das nachfolgende notarielle Testament waren im Wesentlichen gleich. (BayObLG, 1Z BR 60/04)
Autor: Maria U. Lottes, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Düsseldorf
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