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Aktuelles zum Mietrecht

Räumungsklage gegen eine nichteheliche Lebensgemeinschaft mit Kindern

Eine Mieterin war vom Amtsgericht Tübingen zur Räumung und Herausgabe der Mietwohnung verurteilt worden. Der Gerichtsvollzieher lehnte die Durchführung der Räumung mit der Begründung ab, dass in der Wohnung u. a. auch der Lebenspartner der Mieterin sowie deren volljährige Tochter lebe. Gegen diese Personen liege kein Urteil vor.

Das Amtsgericht Tübingen hat die Erinnerung der Vermieterin gegen diese Entscheidung zurückgewiesen. Das Landgericht Tübingen hat die sofortige Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, dass die genannten Personen nicht nur Besitzdiener, sondern Mitbesitzer der Wohnung seien. Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung auf.

Es sei nicht hinreichend geklärt worden, wie die Besitzverhältnisse in der Wohnung ausgesehen hätten. Sofern der Mieter einen nichtehelichen Lebenspartners aufgenommen habe und dieser Mitbesitz begründet habe, sei gegen ihn ebenfalls ein Räumungsurteil erforderlich. Dies hänge von den konkreten Umständen ab.

Minderjährige Kinder hätten grundsätzlich keinen Mitbesitz an der Wohnung. Das gelte auch dann, wenn sie mit ihren Eltern dort zusammenleben würden. BGH vom 19.03.2008, I ZB 56/07
Autor: Maria U. Lottes, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Düsseldorf

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